Klappern wurde während der Neuwagengarantiezeit gemeldet. Ein Bauteil wurde ausgetauscht. Nach Ablauf der Neuwagengarantie tritt das klappern wieder auf.
Anschlussgarantie zahlt aber nicht für Klappergeräusche. Da gibts wohl keine Handhabe außer Kulanz?!
Jetzt die Frage, das klappern kommt wohl vom Antriebsstrang(vermutlich Getriebelager). D.h. klappern ist eher ein Symptom... aber das Getriebelager ist ja doch nicht in Ordnung.
Wie formuliere ich es, dass am besten, dass dieser Fehler zwar sich durch klappern äußert, ich aber es nicht unter "Beseitigung des Klapperns" laufen lassen will.
KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Moin,
einfach mal bei 0800-Volkswagen anrufen! Evtl könnne die da was machen!
MfG
einfach mal bei 0800-Volkswagen anrufen! Evtl könnne die da was machen!
MfG
Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Die konnten bisher noch weniger machen als der Händler auf seine Kappe.
Aber hab da auch schon angerufen und die meinten erstmal Kulanzantrag stellen, wenn sichergestellt ist welches Teil nun der Verursacher ist.
Aber hab da auch schon angerufen und die meinten erstmal Kulanzantrag stellen, wenn sichergestellt ist welches Teil nun der Verursacher ist.
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Na, nicht ganz. Die AH machen sich das immer sehr leicht (bzw. auch alle anderen Hersteller). Wird ein Teil innerhalb der Gewährleistung ausgetauscht, hast Du auf das eingebaute Teil natürlich wieder volle 2 Jahre Gewährleistung. Ergo= Das gleiche Klappern könnte vom Teil stammen, welches schon einmal ausgetauscht wurde. Falls es kaputt ist, muss Dein AH die Rechnung zahlen, wenn das Teil nicht älter als 2 Jahre ist...
Gruß
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Nee, das ist definitiv nicht immer so! Bei Garantie schon garnicht und bei Gewährleistung nur, wenn der Verkäufer nachweislich den Anspruch auf Nacherfüllung nachgekommen ist. Er kann es auch aus Kulanzgründen gemacht haben und schon geht nix. Zudem das Teil damals über die Neuwagengarantie lief und somit die Händlergewährleistung eh außen vor ist!Na, nicht ganz. Die AH machen sich das immer sehr leicht (bzw. auch alle anderen Hersteller). Wird ein Teil innerhalb der Gewährleistung ausgetauscht, hast Du auf das eingebaute Teil natürlich wieder volle 2 Jahre Gewährleistung. Ergo= Das gleiche Klappern könnte vom Teil stammen, welches schon einmal ausgetauscht wurde. Falls es kaputt ist, muss Dein AH die Rechnung zahlen, wenn das Teil nicht älter als 2 Jahre ist...
Gruß
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Auf Teile die während der Garantiezeit getauscht wurden gilt keine Garantie, die über die Fahrzeuggarantie hinausgeht. Nur wenn die Teile vom Kunden bezahlt werden Das ist ansonsten ja kein Verkauf, auch kein geldloser, sondern einfach eine Mängelbeseitigung. Daraus entspringt keinerlei Gewährleistungspflicht.
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Hat einer zufällig das entsprechende Gesetz zur Hand?
Gruß
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Also, Rechtslage ist umstritten:
Siehe hierzu: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/ ... rleistung/
Verjährung nach Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs
Gesetzlich nicht eindeutig geregelt aber praktisch sehr relevant sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen. Folgender Fall ist denkbar: Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.
Siehe hierzu: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/ ... rleistung/
Verjährung nach Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs
Gesetzlich nicht eindeutig geregelt aber praktisch sehr relevant sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen. Folgender Fall ist denkbar: Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.
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Re: KFZ-Neuwagengarantiefrage bzg. klappern nach der Garantiezei
Hilft ja nichts. Die Praxis ist halt, keine Garantie auf in der Garantie getauschte Teile über die Fahrzeuggarantie hinaus. Analog Gewährleistung natürlich.
Sprich hinnehmen oder durch die Instanzen klagen
Sprich hinnehmen oder durch die Instanzen klagen
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