@KK2404
Laut Anwalt muss die Versicherung mir ein vergleichbares Fahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung bezahlen . Und das wäre nur beim 6R beim 1,4 Highline gegeben, weil dieser genau die Ausstattung des United hat. Aber dieser kostet ca. 1000€ mehr. Laut Anwalt müssten die auch die Mehrzinsen von den zusätzlichen 2% übernehmen, weil ich dafür nichts kann das es den 9n3 nicht mehr gibt und das andere Vetragskoditionen gelten kann cih auch nicht beeinfluss deswegen müssten die das normalerweise zahlen. Aber leider sieht es bisher nicht danach aus. Ich ziehe nur die Möglichkeit des Jahreswagen in Betracht falls bei einer Klage das Gericht für die Versicherung entscheidet. Aber ich hoffe das man das auch noch außergerichtlich lösen kann.
Ich habe ein bißchen in Urteilen gewühlt und bin dazu auch fündig geworden. Die Chancen stehen für Dich eigentlich ganz gut (so wie ich das als Laie beurteilen kann).
Gibt dazu gerade ein Urteil, was in die ähnliche Richtung geht.
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/ ... 2e9ab7f8b9
Zitat:
Nach den Worten des BGH muss sich der Besitzer eines "Neuwagens" - in der Regel ist das ein Auto mit maximal 1000 Kilometer Laufleistung - bei der Schadensabwicklung zwar nicht mit der Erstattung der günstigeren Reparaturkosten begnügen. Ist der Wagen "erheblich" beschädigt, sind also beispielsweise tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen, darf er auf Neuwagenbasis abrechnen.
Das gilt aber nur dann, wenn er sein besonderes Interesse an einem neuen, unfallfreien Auto dadurch nachweist, dass er wirklich eines kauft. "Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung", heißt es in dem Urteil. (dpa)
Anderes Urteil:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/unf ... gen-310973
Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen[7]. Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit[8] ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme[9]. Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug[10].
Tatsächliche Neuanschaffung erforderlich
Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg kann nach dem Urteil des BGH der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.
@Ist ja logisch das ich den 6R nehmen sofern das die Versicherung bezahlt, doch auf Ausstattung die mein jetziger hat und auf noch weniger Motor würde ich eigentlich nicht umsteigen wollen. Wenn ich dann übelege das ich ein 1,9TDi mit gleicher Ausstttung wie bisher bekommen kann und sogar noch 3000€ zusätzlich zu Verfüung habe, das hört sich auch nicht so schlecht an.
Darauf wird sich die Versicherung nach dem neuen Urteil kaum einlassen, aber viele finden den Neukaufzwang auch nicht rechtens. Deswegen könnte man vor Gericht gewinnen:

Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB allein ihm überlassen[17].
Gruß