Ungelesener Beitragvon Habi-NRW » 11. Apr 2011, 18:18
Grundsätzlich gilt:
Haben die Felgen eine ABE, darf man sie fahren. Aber auch nur dann, wenn die Reifengröße, die man nutzt, bereits in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist!
Ausserdem sind alle Richtlinien, die in der ABE aufgeführt sind, einzuhalten. Das beinhaltet meistens, das am Fahrzeug kein Sportfahrwerk, oder andere Federn verbaut sind.
Denn sonst muss die Felge auf genügend Freigängigkeit überprüft werden, also beim Tüv eingetragen werden!
Haben die Felgen ein Teilegutachten, müssen sie grundsätzlich beim Tüv/Dekra/GTÜ etc. eingetragen werden.
Haben die Felgen nur ein Festigkeitsgutachten oder eine Traglastbescheinigung (letzteres meist bei originalen Felgen), müssen Die Felgen per Einzelabnahme eingetragen werden! Das kann nur der TÜV!!!
Hat man andere Reifen, als die originalen im Schein, müssen die ebenfalls eingetragen werden! Stehen sie im Gutachten mit drin, muss man keine weiteren Papiere haben. Will man andere Reifen fahren als im Gutachten aufgeführt, muss man erstmal darauf achten, das die Reifen die maximale Achslast aushalten (Erkennt am Index 215/35 18>>84<<W) 84 ist der Index für die Traglast. Dieser Wert muss mindestens die Hälfte der Achslast im Fahrzeugschein ergeben.
Also = 2x Traglast der Reifen größer als die maximale Achslast im Schein, ist alles tutti!
Ausserdem muss man eine Reifenfreigabe des Reifenherstellers für die gewünschte Felgenbreite haben. Die bekommt man im übrigen beim Reifenhersteller.
Hoffe, es ist alles verständlich erklärt!