Hallo,
ich will mir in meinen 9n3 eine solche Hupe einbauen:
http://cgi.ebay.de/12V-LKW-Drucklufthor ... 230c4ddd19
Wo & Wie baue ich die am besten ein? Und am besten über einen separaten Schalter oder?
Mfg,
LKW Hupe in 9n3
ZV, eFH, FFB, Clima, GRA, MFA, Tacho, TFT, FSE, Stand-/Sitzheizung, usw..
(ausser Motor- und Getriebetechnik etc.)
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Themenersteller - Beiträge: 18
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- Beiträge: 196
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Re: LKW Hupe in 9n3
naja, wird schwierig, weil du noch einen kompressor brauchst. die hupe ist luftbetrieben und wie unsere mit strom
Fahrzeuge:
Polo 9N3 GTI
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polo9N.info | polo6R.info- Beiträge: 2057
- Registriert: 29. Dez 2007, 07:33
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Re: LKW Hupe in 9n3
Fahrzeuge:
Seat Leon 1M
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Themenersteller - Beiträge: 18
- Registriert: 28. Mär 2010, 23:49
Re: LKW Hupe in 9n3
Ach wieso wenn man die nur separat zuschalten kann dann wird da doch wohl keiner was gegen haben oder? 
die alte hupe bleibt ja bestehen

die alte hupe bleibt ja bestehen

Re: LKW Hupe in 9n3
Nein, zulässig ist es dann auch nicht. Die Hupe ist einfach zu laut und hat keine Genehmigung für einen PKW. Einbauen kannst du sie natürlich trotzdem... 
MfG

MfG
Re: LKW Hupe in 9n3
StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen (1)
Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2)
Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3)
Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
(4)
Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
(5)
Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6)
Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
verstorben am: 26.03.2016 

Fahrzeuge:
Polo 9N Cricket
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