Also zum Schalter steht da nix weiter,ausser
Product code : 3591SWTN11190
Platform : VOLKSWAGEN
Free Shipping : Yes
Prof. installation : Yes
Kann sich ja mal jemand das Bild zur Hand nehmen
Steht auf jedem Fall was mit 1Q/O ..... glaube..
Naja das mit dem Dongle is ja ne einmalige Sache, bzw. könnte man den ja danach weiter verticken bzw. bei anderen das flashen lassen?
Das gut is die Preise sind alle inkl. Versandkosten ,laut dem GTIboard, sprich knappe 28€ inkl. Versand. Des ok...
- komplette GTIverkleidung( also die silber lackierten Sachen im Brett) ca. 143€ komplett
- Highlineablagefach ca. 38 €
- GTI-Grill mit dem silbernen Umlauf statt dem roten ca. 89€
- und dieses Flashmdoul für ca. 34€...
Wenn das mit dem Versand stimmt, muesste man noch checken wie das mit Zoll und Co. is...
EBAY USA und Zoll
* Import aus USA/Drittländer
Gehen wir vom Kauf in den USA aus.
Wenn man von dort Waren importiert fallen grundsätzlich ZOLL und Einfuhrumsatzsteuer (EUST)an. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt wie die Mehrwertsteuer (MWST)19%.
* BERECHNUNG PAKETVERSAND
Grundsätzlich wird so gerechnet:
Warenwert + Versandkosten= Summe A
Summe A * Zollsatz= Summe B
Summe B * 19% EUS= Endsumme.
Jawohl, auch der Versand wird zum Warenwert dazugerechnet und Zoll und Steuern darauf erhoben.
* Ich habe mal gehört, man kann einfach GIFT (Geschenk) draufschreiben, dann muss man keinen Zoll bezahlen.
Dieses Gerücht hält sich schon sehr lange im Internet und immer wieder beteuern Leute, dass es bei Ihnen so funktioniert hat.
Das ist dann aber pures Glück gewesen, nichts anderes.
Seitdem der Euro so stark ist und der Eigenimport immer mehr wird, werden beim Zoll fast alle Pakete aus USA geöffnet... Die mit GIFT drauf garantiert zuerts ;o)
Geschenksendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine Privatperson im Inland sind jedoch nur dann einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht über 45 EUR liegt.
Geschenkpäckchen aus einem Drittland, deren Empfänger und/oder Versender eine Firma ist, sind nur einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht höher als 22 EUR ist. **Ab Dezember 2008 wird die Grenze von 22 auf 150€ hochgeschraubt, alles unter 150€ ist dann abgabenfrei!** Lohnt sich vielleicht zu warten????
Im Ernstfall ist es dann so, dass der Zoll in Ermangelung einer korrekten Rechnung oder Angabe über den Warenwert diesen selbst bestimmt... Was sicher nicht gut für dich ist.
Außerdem: kommt so ein Paket während des Transport weg und war als Gift deklariert wird die Postfirma kaum mehr als 22€/45€ zahlen.
Mehr zum Thema Postverkehr:
http://www.zoll.de/faq/postverkehr/index.html
* Wenn ich jetzt selber in die USA fliege, wie ist es dann?
Grundsätzlich gilt auch hier das gleiche wie oben, nur mit anderen Grenzen.
Da jeder Geschenke Mitbringsel im Normalfall dabei hat, gibt es größere Freigrenzen:
* Reisefreigrenze:
Man darf sich Geschenke, Mitbringsel etc von seiner Reise bis zu einer Grenze von 175€ abgabenfrei mitbringen.
* Pauschale Berechnung bis 350€
Hat man die Freigrenze überschritten, kann man bis 350€ pauschal verzollen lassen. Somit werden pauschal 13,5% Abgaben erhoben, egal was man dabei hat. Das ist dann auch inklusive EUST. Im Normalfall fährt man also damit sehr günstig.
Bei beiden Freigrenzen wichtig: Überschreitet man die Grenzen hat man den jeweiligen Bonus verloren. Man kann nicht anteilig verzollen.
Hat man z.B. Sachen für 370€ dabei, muss man die ganz normal verzollen. Anteilige berechnung also auf 350€ 13,5% und die restlichen 20€ normal verzollen geht nicht.
* Ich hab mir etwas gekauft und behaupte einfach, es ist meines und ich hatte es schon beim Hinflug dabei
Funktioniert leider nicht.
Es ist so, dass man hochwertige Sachen im Zweifelsfall bei der Ausreise schon anmelden muss oder die deutsche Rechnung dabeihaben muss.
Über 100€ Kaufbetrag muss die Rechnung auch den Namen und Anschrift des Reisenden tragen.
Der Zoll überprüft sogar Handys anhand der Seriennummer wo die herstammen.
Zitat von zoll.de:
Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich bei der Wiedereinreise zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird. Darin sind die Waren so genau zu beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Einfuhrabfertigung problemlos möglich ist, beispielsweise bei Schmuckwaren grundsätzlich durch Vorlage von Fotos oder bei technischen Geräten durch eine genaue Warenbezeichnung unter Angabe des Modells und der Seriennummer. Es können aber auch anstelle des INF 3 andere Beweisunterlagen wie z.B. Kaufrechnung, Schriftverkehr bei der Wiedereinreise vorgelegt werden, wenn diese belegen, dass die Waren in der EG erworben wurden. Zitat ende
* Ich sage einfach ich habe die Ware gebraucht in den USA gekauft, eine Rechnung lass ich mir schreiben, ich gebe aber einen geringen Preis an.
Bei optisch neuwertiger Ware wirds schwierig. Wird im Einzelfall darauf ankommen, aber letztendlich entscheidet der Warenwert, nicht was man dafür gezahlt hat.
Heisst also ich kann behauten für eine Ware nur 200€ gezahlt zu haben, es ist aber 1000€ wert. Dann wird der Zoll trotzdem für die 1000€ berechnet.
Im Normalfall wird aber der Zoll eine korrekte Kaufrechnung (von einem Händler etc) akzeptieren. Wenn man etwas bei ebay kauft, reicht es auch die Auktion auszudrucken!
* Ich behaupte ich habe die Ware gebraucht gekauft, habe aber gar keine Rechnung
Funktioniert natürlich auch nicht. In dem Fall wird dann der Zoll den Wert selbst bestimmen, was garantiert nicht gut für dich ausfallen wird.
Mehr Infos zum Reiseverkehr:
http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/index.html
Wer den Zollsatz für bestimmte Geräte bestimmen will, benutzt das TARIC System auch auf der zoll.de Seite zu finden.
QUELLE: ALLE INFOS STAMMEN VON
http://WWW.ZOLL.DE Hier werden eigentlich alle Fragen rund ums Importieren beantwortet
Quelle
Ich möchte über das Internet eine Ware aus dem Ausland kaufen oder ersteigern, welche zusätzlichen Abgaben kommen auf mich zu?
Falls der Artikelstandort der Ware innerhalb der EG liegt, kommen in der Regel keine zusätzlichen Abgaben auf Sie zu.
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland, d.h. einem Land außerhalb der EG, sind grundsätzlich
* Zoll,
* Einfuhrumsatzsteuer (7 % oder 19 %) und
* gegebenenfalls besondere Verbrauchsteuern (nur bei hochsteuerbaren Waren, wie z.B. Alkohol oder Zigaretten)
zusätzlich zu entrichten.
Ausnahmen von der Abgabenerhebung gibt es bei Kaufgeschäften nur für Waren mit geringem Wert. So werden keine Einfuhrabgaben erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 erhöht sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Heisst, bleibe ich darunter alles paletti, also mehrmals verschicken, wenn der Versand wirklich inkl. sein soll
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
* alkoholische Erzeugnisse,
* Parfüms und Eau de Toilette,
* Tabak und Tabakwaren.
Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.
Der Zollbetrag, also das was Sie an zusätzlichen Zollabgaben kalkulieren müssen, hängt vom anzuwendenden Zollsatz und vom Zollwert ab.
Ermittlung des Zollsatzes
Die Höhe des Zollsatzes hängt von der Einreihung einer Ware in den so genannten Zolltarif ab. Jede Ware besitzt eine eigene Zolltarifnummer. Die einzelnen Zollsätze können sehr unterschiedlich sein. Die Einreihung von Waren ist ein komplizierter Prozess und setzt ein gewisses Fachwissen voraus. Wir haben daher eine Liste von Beispielen für Zollsätze bei der Einfuhr sowie eine detaillierte Liste für Elektronikartikel erstellt. Falls die von Ihnen ersteigerte Ware dort nicht aufgeführt ist, können Sie diese selbst mit Hilfe des TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) einreihen.
Bitte beachten Sie unsere Tipps zur Bedienung des TARIC.
Für bestimmte Ursprungsländer (z.B. Schweiz und Liechtenstein) können ermäßigte Zollsätze angewendet werden. Die Anwendung dieser ermäßigten Zollsätze hängt jedoch von bestimmten Formalitäten ab. Auf der Seite Abgabenerhebung bei präferenzberechtigten Waren finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Thema.
Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von Waren z.B. aus USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur grundsätzlich keine Vergünstigungen gewährt werden.
Bemessungsgrundlage Zollwert
Daneben muss noch der Zollwert der Ware, d.h. die Bemessungsgrundlage für den Zollbetrag ermittelt werden. Dies ist im Fall von Auktionen der Betrag, für den Sie die Ware dann letztendlich ersteigert haben, gegebenenfalls zuzüglich der Versandkosten (z.B. Porto, Frachtkosten, Verpackungskosten).
Die Rechnung ist vom Verkäufer auszustellen und an keine Form gebunden (kann also auch handgeschrieben sein). Dies gilt auch bei Versteigerung gebrauchter Ware. Der Verkäufer kann einige Dinge beachten damit die Zollabfertigung schnell und reibungslos durchgeführt werden kann.
Beträge, die in fremder Währung ausgewiesen sind, müssen in Euro umgerechnet werden. Die aktuellen Umrechnungskurse finden Sie im Bereich Zollwert/Kursauswahl.
Der ermittelte Betrag wird mit dem entsprechenden Zollsatz multipliziert. Dies ergibt den Zollbetrag, also das was zusätzlich an Zoll zu entrichten ist. Zusätzlich sind noch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern zu entrichten. Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Ausführungen.
Eine grafische Darstellung der Berechnungsmethode finden Sie auf der Seite Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Einfuhrumsatzsteuer
Zum Zoll kommt immer noch die Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 %. Für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Zur Ermittlung des zu zahlenden Betrages zählen Sie bitte zum Zollwert den ermittelten Zollbetrag hinzu und multiplizieren Sie diese Summe mit dem entsprechenden Einfuhrumsatzsteuersatz. Wenn für Ihre Waren noch zusätzlich Verbrauchsteuern zu erheben sind, ist zur Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer noch dieser Abgabenbetrag hinzuzuzählen.
Besondere Verbrauchsteuern
Für bestimmte Waren wie Zigaretten und Spirituosen fallen daneben noch besondere Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- und Branntweinsteuer) an.
Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der versendeten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Einfuhrabgaben von insgesamt weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.
Hinweis:
Für Einfuhren nichtkommerzieller Art (d.h. ohne jegliche Art der Bezahlung) sieht das Zollrecht eine vereinfachte Abgabenerhebung nach pauschalierten Sätzen vor. Alle im Rahmen von Kaufgeschäften oder Versteigerungen erworbenen Waren gelten jedoch als kommerzielle Einfuhren. Daher kann für diese Waren keine vereinfachte Festsetzung der Abgaben stattfinden.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise im "Merkblatt zu Warenbestellungen über das Internet (E-Commerce)" und unsere Hinweise zum Bezug von Kaffee innerhalb der EG. Bitte beachten Sie auch, dass der Bezug von Tabak und Tabakwaren im Wege des Versandhandels nicht zulässig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich Beförderung von Tabakwaren des freien Verkehrs innerhalb der EG.
http://www.zoll.de/faq/postverkehr/inte ... nethandel1