Nach der Verkehrblattverlautung Nr. 129 vom 27. Mai 1986 (VkBL 1986 S. 306) ist eine Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 1.10.1986
erforderlich.
[...]
Nicht betroffen von dieser Verkehrblattverlautbarung sind kleine Aufkleber, deren Fläche
kleiner als 0,1m² ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich.
Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden.
Die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
Diese Regelung ist von der Windschutzscheibenbreite abhängig.
Zitat aus ABE:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen vorgestellten Folien für Windschutzscheiben dürfen nach der
Verkehrsblattveröffentlichung vom 2.Oktober 1986 auf Fahrzeugen verwendet werden,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber darf 0,1 m² nicht
überschreiten.
2. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche beklebt sein.
3. Die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
4. Die nach §15 b Abs. 2 Satz 1 geforderte freie Sicht muss gewährleistet sein.
zu Punkt 1:
Da die von Ihnen angebotene Folie eine Breite von max. 10cm besitzt, darf sie nur an
solchen Fahrzeugen angebracht werden, deren Windschutzscheibe eine Breite von 1,0m
aufweisst. Dann dürfen keine weiteren Aufkleber an der Scheibe angebracht sein.
Da die meisten Fahrzeuge jedoch Scheibenbreiten besitzen, die über 1m liegen, muss Ihre
Folie in der Breite reduziert werden, z.B Scheibenbreite 1,10m Folienbreite 9cm,
Scheibenbreite 1,25 Folienbreite 8cm (gilt ~ca. für Polo) usw.
Zu Punkt 4:
Die Prüfkriterien für die Überprüfung der ausreichenden Sicht aus Kraftfahrzeugen sind
in den Richtlinien zu ³ 35 b Abs. 2 StVZO aufgeführt.
Für die Ermittlung der Sichtgrenze sind die Augen des Fahrers in einem Punkt (Augenpunk)
vereinigt anzunehmen.
Dieser Punkt liegt auf einer Senkrechten in 700mm Höhe über dem unbelasteten, in seiner
Mittelstellung befindlichen Führersitz. Die Senkrechte ist in 130mm Abstand von der
Vorderkante der Rückenlehne auf der Mittellinie des Sitzes zu errichten.
