Wustet Ihr dieses schon??
Verfasst: 27. Okt 2008, 22:00
Habe mal einen für mich und für Euch wohl auch, interessanten Beitrag gefunden. MfG aus Bremen
BeitragVerfasst am: Di. 05.Jun.2007, 11:32 Titel: Re: gefährliche Xenonnachrüstung Antworten mit Zitat
so1eda hat folgendes geschrieben::
Leider scheinen die Polizeibeamten gelegentlich nicht über das nötige technische Wissen zu verfügen, um diese Nachrüstsätze von echten Xenonlampen unterscheiden zu können. Ich bitte darum die hier anwesenden Polizeibeamten diese Problematik in Zukunft besser zu verfolgen.
Da du Sven dich ja so gut mit der Materie auskennst, wirst du aber bestimmt auch wissen, dass seit der genialen neuerung unseres zulassungsverfahrens dieses einbauen kaum noch konsequenzen für den fahrer und den halter nach sich zieht.
alt: Zulassung gab es nur, wenn eine Betriebserlaubnis (BE) und Kennzeichen vorhanden sind. Wenn eins davon fehlt erlosch damals die zulassung
neu: Gebraucht werden Kennz. + BE+ Haftpflichtvers. + Antrag auf Zulassung;
ABER wenn BE erlischt (z.B. anderes/nicht eingetragenes licht, falscher auspuff, nicht erlaubte tieferlegung, nicht eingetragene oder zugelassene beleuchtungseinrichtungen wie LED's im Kühlergrill etc) gibt es noch eine Zulassung.
Die BE ist zwar nötig um das Fahrzeug zuzulassen, wenn aber bereits eine zulassung besteht und dann die BE erlischt ist das für das erlöschen der Zulassung nicht mehr relevant, da sich der § 19/I,II STVZO auf den §18 STVZO bezog.
Ein Fahren ohne Zulassung gibt es in diesem Bereich deshalb nicht mehr.
Verstöße nach §19/II STVZO (eben diese umbauten) gibt es trotzdem noch aber die ahndung wie früher ist eben nicht mehr möglich seit der §18 STVZO rausgeflogen ist.
Die neue Ahndung dieser Verstöße läuft ggf. über §§ 30ff STVZO -> da Fahrzeug nicht mehr vorschriftsmäßig ist TBNR: 330006 -> 25,- € oder atypischer Fall 50,- €
Der Verkehrsteilnehmer kann weiterfahren wenn die BE erloschen ist, außer wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist. Die Weiterfahrt wird dann nach PAG unterbunden.
Da diese Gefährdung bei deinem Fall mit dem Xenon nicht vorliegt, kann der Verkehrsteilnehmer nach dem berappen von lächerlichen 25 Eiern weiterfahren und lacht sich einen ab weil er jetzt genau weis, dass er an seinem Auto rumschrauben darf was er will solange es nicht gefährlich für andere ist.
Gruß Eze
(ich weis, etwas wirr aber ich glaub man versteht die Essenz des ganzen biggrin )
_________________
"Was sind wir doch für kranke lächerliche Puppen, die auf einer winzig kleinen Bühne tanzen und was haben wir doch für einen Spaß beim ficken und beim tanzen. Völlig sorgenfrei, weil wir nicht ahnen, dass wir nichtig sind."
BeitragVerfasst am: Di. 05.Jun.2007, 11:32 Titel: Re: gefährliche Xenonnachrüstung Antworten mit Zitat
so1eda hat folgendes geschrieben::
Leider scheinen die Polizeibeamten gelegentlich nicht über das nötige technische Wissen zu verfügen, um diese Nachrüstsätze von echten Xenonlampen unterscheiden zu können. Ich bitte darum die hier anwesenden Polizeibeamten diese Problematik in Zukunft besser zu verfolgen.
Da du Sven dich ja so gut mit der Materie auskennst, wirst du aber bestimmt auch wissen, dass seit der genialen neuerung unseres zulassungsverfahrens dieses einbauen kaum noch konsequenzen für den fahrer und den halter nach sich zieht.
alt: Zulassung gab es nur, wenn eine Betriebserlaubnis (BE) und Kennzeichen vorhanden sind. Wenn eins davon fehlt erlosch damals die zulassung
neu: Gebraucht werden Kennz. + BE+ Haftpflichtvers. + Antrag auf Zulassung;
ABER wenn BE erlischt (z.B. anderes/nicht eingetragenes licht, falscher auspuff, nicht erlaubte tieferlegung, nicht eingetragene oder zugelassene beleuchtungseinrichtungen wie LED's im Kühlergrill etc) gibt es noch eine Zulassung.
Die BE ist zwar nötig um das Fahrzeug zuzulassen, wenn aber bereits eine zulassung besteht und dann die BE erlischt ist das für das erlöschen der Zulassung nicht mehr relevant, da sich der § 19/I,II STVZO auf den §18 STVZO bezog.
Ein Fahren ohne Zulassung gibt es in diesem Bereich deshalb nicht mehr.
Verstöße nach §19/II STVZO (eben diese umbauten) gibt es trotzdem noch aber die ahndung wie früher ist eben nicht mehr möglich seit der §18 STVZO rausgeflogen ist.
Die neue Ahndung dieser Verstöße läuft ggf. über §§ 30ff STVZO -> da Fahrzeug nicht mehr vorschriftsmäßig ist TBNR: 330006 -> 25,- € oder atypischer Fall 50,- €
Der Verkehrsteilnehmer kann weiterfahren wenn die BE erloschen ist, außer wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist. Die Weiterfahrt wird dann nach PAG unterbunden.
Da diese Gefährdung bei deinem Fall mit dem Xenon nicht vorliegt, kann der Verkehrsteilnehmer nach dem berappen von lächerlichen 25 Eiern weiterfahren und lacht sich einen ab weil er jetzt genau weis, dass er an seinem Auto rumschrauben darf was er will solange es nicht gefährlich für andere ist.
Gruß Eze
(ich weis, etwas wirr aber ich glaub man versteht die Essenz des ganzen biggrin )
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"Was sind wir doch für kranke lächerliche Puppen, die auf einer winzig kleinen Bühne tanzen und was haben wir doch für einen Spaß beim ficken und beim tanzen. Völlig sorgenfrei, weil wir nicht ahnen, dass wir nichtig sind."