Farbige / blinkende Innenleuchten wirklich verboten?
Farbige / blinkende Innenleuchten wirklich verboten?
Hallo,
ich habe mal in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach Bestimmungen über Innenleuchten in PKW gesucht, aber weder Bauvorschriften noch "Straf"bestimmungen gefunden, die definitiv Innenleuchten ansprechen (ab § 49a StVZO, Ordnungswidrigkeiten in § 49a (3) Nr. 18 bis 18g StVZO).
Daher frage ich mich, aufgrund welcher Bestimmungen bunte, blinkende usw. Innenleuchten beanstandet werden könnten . . .?
Falls jemand schon einmal eine Knolle wegen "unzulässiger" Innenleuchten bekommen hat, wäre es interessant zu erfahren, welche §§ da drin genannt sind.
ich habe mal in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach Bestimmungen über Innenleuchten in PKW gesucht, aber weder Bauvorschriften noch "Straf"bestimmungen gefunden, die definitiv Innenleuchten ansprechen (ab § 49a StVZO, Ordnungswidrigkeiten in § 49a (3) Nr. 18 bis 18g StVZO).
Daher frage ich mich, aufgrund welcher Bestimmungen bunte, blinkende usw. Innenleuchten beanstandet werden könnten . . .?
Falls jemand schon einmal eine Knolle wegen "unzulässiger" Innenleuchten bekommen hat, wäre es interessant zu erfahren, welche §§ da drin genannt sind.
Zuletzt geändert von ulf am 1. Dez 2006, 08:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Wüßte ich auch nicht... ob meine Innenleuchten nun blau oder weiss oder gelb leuchten, sind sowieso nur im Stand an, wenn eine Tür offen ist etc.
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Da hab ich auch schonmal danach gesucht...
Es kostet allerdings 20.- Strafe wenn man z.B. zur Weihnachtszeit einen blinkenden/bunt erleuchteten Weihnachstbaum auf dem Amaturenbrett befestigt. Wohl nach einer Vorschrift die da sagt es darf den Fahrer sowie andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenken...
Deswegen sind z.B. auch die erleuchteten Namenschilder wie man sie öfter bei Truckern sieht oder auch leuchtenden Michelin-Männchen eigentlich verboten.
Es kostet allerdings 20.- Strafe wenn man z.B. zur Weihnachtszeit einen blinkenden/bunt erleuchteten Weihnachstbaum auf dem Amaturenbrett befestigt. Wohl nach einer Vorschrift die da sagt es darf den Fahrer sowie andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenken...
Deswegen sind z.B. auch die erleuchteten Namenschilder wie man sie öfter bei Truckern sieht oder auch leuchtenden Michelin-Männchen eigentlich verboten.
i
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Also alles was waehrend der Fahrt leuchtet oder blinkt ist verboten ...
... somit waere eine blaue Innenbeleuchtung die beim starten des
Motors erlischt erlaubt !
Also nix mit Strafe bei blauem Licht ! (Oder?)
... somit waere eine blaue Innenbeleuchtung die beim starten des
Motors erlischt erlaubt !


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Hi Shabar,Also alles was waehrend der Fahrt leuchtet oder blinkt ist verboten ...
... somit waere eine blaue Innenbeleuchtung die beim starten des
Motors erlischt erlaubt !
danach wäre es auch verboten, die Serien-Innenbeleuchtung während der Fahrt einzuschalten

Woher stammen Deine Infos, bzw. wo steht es geschrieben?
Bitte nicht falsch verstehen, aber ich möchte die Sache hier mal oberhalb des sonst üblichen "ich habe mal gehört"-Niveaus klären

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Macht euch doch net immer so nen Kopp um eure Beleuchtung? Mein Auto sieht aue wie ein Christbaum und ich hatte noch nie Probleme mit! Wenn man während der Fahrt alles aus hat, kann einem nix passieren!
Und wenn sich mal ein Grüner drüber aufkoffert, gibts 10 Euro Strafe und ne Mängelkarte...
Und wenn sich mal ein Grüner drüber aufkoffert, gibts 10 Euro Strafe und ne Mängelkarte...


215000 km und 10 Jahre Polo sind genug!

Liefertermin Dezember 2012... wenn alles gut geht!

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Verlange doch bitte mal sowas, und poste dann, welche §§ auf der Mängelkarte stehen -> genau darum gehts hier dochUnd wenn sich mal ein Grüner drüber aufkoffert, gibts 10 Euro Strafe und ne Mängelkarte...

(Falls keine §§ auf der Mängelkarte stehen sollten, verweigere die Bezahlung einfach so lange, bis sie Dir die §§ nennen. Denn Strafen sind nur aufgrund konkret benannter Gesetze zulässig

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Im Zweifel greift immer:
§24 StVG-1.1 - einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt: 10.-
oder
§24 StVG-1.2 - einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert: 20.-
Und da es im ermessen des Beamten liegt wirst Du wenig Chancen haben...
Quelle
§24 StVG-1.1 - einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt: 10.-
oder
§24 StVG-1.2 - einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert: 20.-
Und da es im ermessen des Beamten liegt wirst Du wenig Chancen haben...

Quelle
Zuletzt geändert von Fabolous am 1. Dez 2006, 11:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Dachte auch, das ist so. Oder darf man mit ausgeleuchtetem Auto rumdüsen? Das ist doch total ablenkend.danach wäre es auch verboten, die Serien-Innenbeleuchtung während der Fahrt einzuschalten![]()
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Der Gesetzgeber verlangt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen jederzeit funktionieren. Lichttechnische Einrichtungen sind Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"):
* 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
* 78/933/EWG für lof Zugmaschinen
* 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
# ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
# ECE-R 53 für Krafträder.
Da die farbigen Latüchten keine E-Zulassung besitzen, dürfen sie demzufolge auch nicht eingebaut und betrieben werden.
Folge bzw. Ahndung (immer ein wenig Auslegungssache):
§30 StVZO: Sie haben das unvorschriftsmässig ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen - 25 Euro obowhl die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war - 50 Euro
§49a StVZO: Sie führten das Kfz. und verstiessen dabei über eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen - 5 Euro
§23 StVO: Sie führten ein nicht vorschriftsmässiges Fahrzeug, obowhl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - 50 Euro
§23 StVO: Sie führten ein nicht vorschriftsmässiges Fahrzeug - 25 Euro
Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"):
* 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
* 78/933/EWG für lof Zugmaschinen
* 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
# ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
# ECE-R 53 für Krafträder.
Da die farbigen Latüchten keine E-Zulassung besitzen, dürfen sie demzufolge auch nicht eingebaut und betrieben werden.
Folge bzw. Ahndung (immer ein wenig Auslegungssache):
§30 StVZO: Sie haben das unvorschriftsmässig ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen - 25 Euro obowhl die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war - 50 Euro
§49a StVZO: Sie führten das Kfz. und verstiessen dabei über eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen - 5 Euro
§23 StVO: Sie führten ein nicht vorschriftsmässiges Fahrzeug, obowhl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - 50 Euro
§23 StVO: Sie führten ein nicht vorschriftsmässiges Fahrzeug - 25 Euro
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wer bitte fährt denn freiwillig mit eingeschalteter Innenbeleuchtung rum..selbst wenn die blau wäre oder sonstewas, das würd mir ja voll auf den zeiger gehen, abgesehen davon, das man wenns dunkel ist nach draußen kaum noch was siehtdanach wäre es auch verboten, die Serien-Innenbeleuchtung während der Fahrt einzuschalten![]()
MfG
Uwe
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M.E. geht es da um Exterieur? Dass man aussen generell nichts ohne E-Zeichen anbauen darf, ist nichts neues.Der Gesetzgeber verlangt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen jederzeit funktionieren. Lichttechnische Einrichtungen sind Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"):
* 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
* 78/933/EWG für lof Zugmaschinen
* 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
# ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
# ECE-R 53 für Krafträder.
Da die farbigen Latüchten keine E-Zulassung besitzen, dürfen sie demzufolge auch nicht eingebaut und betrieben werden.
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Z.B. meine bessere Hälfte und ich, nachts auf unbekannten Strecken: einer fährt, der andere franst im Atlaswer bitte fährt denn freiwillig mit eingeschalteter Innenbeleuchtung rum..

Aber das Thema ist für mich geklärt:
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... eleuchtung
Lichttechnische Einrichtungen "in" Kfz und "an" Kfz. Aus BMV/StV 7 – 4005 A/56 9 vom 17. 2. 1956, Einzelentscheid:
Die einschlägigen Vorschriften unterscheiden nicht zwischen lichttechnischen Einrichtungen "in" und "an" Fz, wobei jedoch unter Zugrundelegung ihrer jeweiligen Zweckbestimmungen die außen an den Fz ein- oder angebauten Einrichtungen immer ihre vorgeschriebene Wirkung nach außen erzielen müssen, sieht man von den Kontrollleuchten für FzFührer einmal ab.
Dementspr gelten die Vorschriften des § 49a Abs 1 u Abs 4 für lichttechnische Einrichtungen, die außen an den Fz ein- oder angebaut sind u deren Wirkung außen erkennbar ist (erkennbar sein muss). WelcheVorschriften für lichttechnische Einrichtungen "in" Fz (also im Fahrer-/Fahrgast- oder Laderaum) gelten, ist nicht näher ausgeführt. Bei diesen Einrichtungen muss zunächst differenziert werden zwischen solchen, deren Wirkung auch nach außendringt oder die den FzFührer behindern könnte und solchen, deren Wirkung auf die FzInnenräume beschränkt ist (zB Leselampen oder Innenbeleuchtung ohne Blendwirkung für FzFührer oder sich außerhalb des Fz befindliche Verkehrsteilnehmer, Beleuchtungseinrichtungen in geschlossenen Laderäumen). Letztgenannte lichttechnische Einrichtungen "in" Fz werden weder von§ 49a noch von § 30 erfasst - ihr Einbau unterliegt insoweit keinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Anders ist die Sachlage bei "in" den Fz eingebauten lichttechnischen Einrichtungen mit Wirkung nach außen. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob § 30 Abs 1 Nr 1 greift.
Dies ist zB immer dann gegeben, wenn durch diese Einrichtungen andere Verkehrsteilnehmer geblendet –mithin "mehr als unvermeidbar gefährdet" – werden oder das durch Vorschriften vorgegebene "Signalbild" einschließlich der Farbcodierung der Fz in Frage zu stellen ist.
Meeeehr Input
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als ich damals noch ein teil meiner UBB auf der hutablage hatte hat die Polizistin (die geile Schnekce) auch nix gesagt. zwar nur böse geguggt un gewartet bis es ausging aber kein ton hab ich von ihr gehört 

Beschleunigung ist, wenn die Tränen der Rührung waagerecht nach hinten abfließen
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