Einzelabnahme Borbet XL auf Polo Fun?
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Einzelabnahme Borbet XL auf Polo Fun?
Habe vor, mir kommendes Frühjahr die schwarz-polierten Borbet XL zuzulegen (215/40 ZR17).
Nur finde ich auf der Homepage von Borbet auf der Gutachtenliste den Polo nicht. So wie es aussieht existiert kein Gutachten für diese Felgen in Verbindung mit dem 9n (Fun).
Brauch ich dann ne Einzelabnahme?
Nur finde ich auf der Homepage von Borbet auf der Gutachtenliste den Polo nicht. So wie es aussieht existiert kein Gutachten für diese Felgen in Verbindung mit dem 9n (Fun).
Brauch ich dann ne Einzelabnahme?




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Immer mit der Ruhe, du kannst nicht erwarten, dass du nach ner halben Stunden schon massig Antworten hast 
Frag doch einfach mal bei Borbet bezüglich deines Problems nach.

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Gutachten Borbet
ich könnte mich morgen mal um ein Gutachten kümmern, ich glaube es gibt für noch keinen VW ein Gutachten auf der Borbet Seite.
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Re: Einzelabnahme Borbet XL auf Polo Fun?
Wenn es kein Gutachten gibt, dann ja!Brauch ich dann ne Einzelabnahme?
Aber ich finde die Felge weder beim Golf 4 noch beim Golf 3 oder beim Polo 9n im Konfigurator.
Von Borbet bekommst du aber sicher ein Festigkeitsgutachten und damit kannst du die Felgen bei Tüv eintragen lassen. Das ist keine große Sache.
Oder du rufst einfach mal bei Borbet an und fragst, wie es mit einem Gutachten für die Felge aussieht oder wann dieses Gutachten zu erwarten ist. Eventuell wird ja gerade ein Gutachten für diese Felge erstellt.
Wenn es keine Infos im Web gibt immer anrufen und nerven, das hilft

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laut Aussage von Borbet gibt es die Felge derzeit nur mit einem Lochkreis 5x112, der Lochkreis 5x100 erscheint erst im Frühjahr 07 und kann deshalb erst dann beim TÜV vorgestellt werden für ein Gutachten.
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Dann passt das ja perfekt mit meinen Plänen zusammen...laut Aussage von Borbet gibt es die Felge derzeit nur mit einem Lochkreis 5x112, der Lochkreis 5x100 erscheint erst im Frühjahr 07 und kann deshalb erst dann beim TÜV vorgestellt werden für ein Gutachten.

Vielen, vielen Dank!
Borbet hat mir nämlich nicht auf meine Email geantwortet...




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Die Felge muss ein Gutachten für mein Modell haben, damit ich sie draufmachen darf... Deswegen soll man ja das Gutachten entweder eintragen lassen oder den Wisch immer mit sich führen...




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oder:???: nichts oder... wenn im gutachten steht: "eintragen", musst du zum tüv, nen schreiben holen und damit kannst du den mist im fahrzeugschein eintragen lassen. das ist kein wunschkonzert!!!Die Felge muss ein Gutachten für mein Modell haben, damit ich sie draufmachen darf... Deswegen soll man ja das Gutachten entweder eintragen lassen oder den Wisch immer mit sich führen...
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Natürlich zum TüV und ein Gutachten machen lassen, logischoder:???: nichts oder... wenn im gutachten steht: "eintragen", musst du zum tüv, nen schreiben holen und damit kannst du den mist im fahrzeugschein eintragen lassen. das ist kein wunschkonzert!!!Die Felge muss ein Gutachten für mein Modell haben, damit ich sie draufmachen darf... Deswegen soll man ja das Gutachten entweder eintragen lassen oder den Wisch immer mit sich führen...

Aber ist das nicht auch so, dass es auch reicht, wenn man das Gutachten mit sich führt?





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das würde man dann ABE nennen
ich hab das gutachten und muss damit zum TÜV und die eintragen lassen da ich ja halt nur R14 im schein habe.... doch bei dir gibts glaub ich ne ABE dabei weil doch deiner von hauseaus schon R17 drauf hat @nina
ich hab das gutachten und muss damit zum TÜV und die eintragen lassen da ich ja halt nur R14 im schein habe.... doch bei dir gibts glaub ich ne ABE dabei weil doch deiner von hauseaus schon R17 drauf hat @nina
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es kommt drauf an, was da drinnen steht... bei meinen 14ern steht: "wenn die felgengröße im fahrzeugschein eingetragen ist, reicht das"... also: gutachten mitführen, und gut!
dieses wird es bei 17ern nicht geben. da wird stehen: tüv -> abnahme -> eintragen! wobei ne nicht eingetragene abnahme nur 10 euro kostet
dieses wird es bei 17ern nicht geben. da wird stehen: tüv -> abnahme -> eintragen! wobei ne nicht eingetragene abnahme nur 10 euro kostet

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Aber bei mir sind schon von Haus aus 17er eingetragenes kommt drauf an, was da drinnen steht... bei meinen 14ern steht: "wenn die felgengröße im fahrzeugschein eingetragen ist, reicht das"... also: gutachten mitführen, und gut!
dieses wird es bei 17ern nicht geben. da wird stehen: tüv -> abnahme -> eintragen! wobei ne nicht eingetragene abnahme nur 10 euro kostet






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http://www.fernlicht.net/xchange/1.JPG
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Zuletzt geändert von Fernlicht am 16. Mär 2007, 21:07, insgesamt 1-mal geändert.
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die auflagen müssten bei allen borbet felgen gleich sein... a 10 ist kinderkram... Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung
von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahrzeugpapieren
zu entnehmen.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können,
es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung
von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahrzeugpapieren
zu entnehmen.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können,
es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
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