Hallo,
weis jemand ob man die originale AHK bei nichtbenutzung abnehmen muss oder ob diese dranbleiben kann. Habe mal gehört wenn die das Kennzeichen verdeckt muss sie ab, bei mir tut sie das ein wenig.
Wäre über Infos dankbar.
Robert
Anhängerkupplung abmontieren?
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Anhängerkupplung abmontieren?
Fahrzeuge:
Polo 9N3 Goal
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Dran lassen.
Ne starre kannst du auch nicht abmontieren wenn du sie nicht brauchst.
lg René
Ne starre kannst du auch nicht abmontieren wenn du sie nicht brauchst.

lg René
Fahrzeuge:
Volkswagen New Beetle
@Paul: So eine Info hab ich auch mal bekommen. Allerdings wurde mir erzählt das die Versicherung eine Mitschuld klagt wenn abnehmbare AHK montiert war. Ich schau das ich sie zeitnah bei Nichtbenutzung abnehme.
Eine Hieb&Stichfeste "Schwarzaufweiß"-Aussage wäre diesbzgl. aber mal wirklich interessant!
@Rene: Die originale AHK ab Werk ist eine Abnhembare.
Eine Hieb&Stichfeste "Schwarzaufweiß"-Aussage wäre diesbzgl. aber mal wirklich interessant!
@Rene: Die originale AHK ab Werk ist eine Abnhembare.
i
haters.

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Polo 9N Highline
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Ja, ich meinte aber auch generelle (Nachrüst) AHKs welche es ja nun auch für den Polo gibt.
Das die org. abnehmbar ist (was ich generell im übrigen für wirklich sinnvoll halte) ist mir schon bewusst.
lg René
Das die org. abnehmbar ist (was ich generell im übrigen für wirklich sinnvoll halte) ist mir schon bewusst.
lg René
Fahrzeuge:
Volkswagen New Beetle
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Wenn die AHK das Kennzeichen verdeckt, muss man sie abnehmen bei Nichtbenutzen.
Ansonsten würde ich sagen greift hier §30c StVZO:
Vorstehende Außenkanten
(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Ansonsten würde ich sagen greift hier §30c StVZO:
Vorstehende Außenkanten
(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
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Polo 9N Trendline
Volkswagen Polo IV 6KV
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