Nöö muss dich enttäuschen, das TFL ist eingetragen.
Mit den Original Werksseitigen 9N3 Nebelscheinwerfer? Wenn ja, ist die Eintragung im Fall der Fälle nichtig

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Und worauf beziehst du deine Antwort? Sie wurden nciht einfach eingetragen sondern begründet. Wir in Bremen haben hier einen der schärfsten TÜV Prüfer in Deutschland. Kannst ja mal hinfahren und Felgen mit Sportfahrwerk eintragen lassen, wird eine SOndereintragung da meistens Felgen mit Werksfahrwerk geprüft sind. Alle anderen tragen das ganze einfach ein und gut.
Das tut nichts zur Sache, dass ihr den schärfsten TÜV-Prüfer in Deutschland habt. Er hat trotzdem eine nicht genehmigte Eintragung begangen, wonach du ihm ordentlich Ärger anhängen kannst (Wenn du es willst)!
Da du eine Antwort willst worauf ich meine Aussage beziehe:
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StVZO §49a (5)
[...]
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
[...]
Zugehöriger Anhang aus dem Dokument des TÜV 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO $ 49a, StVZO Kommentar, Kirschbaum Verlag;
[...]
*
Genehmigungszeichen mit RL [...].
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Diese Genehmigung besitzen Werksseitige Nebelscheinwerfer nicht, sie besitzen nur
B (Nebellicht) aber keine
RL Zulassung
(Gleiches gilt für Leute die einfach werksseitige Originalnebelscheinwerfer als Abbiegelicht benutzen, für die Nutzung als Abbiegelicht müssen sie das Genehmigungszeichen
K besitzen!)
Da die Werksseitigen Polo 9N-9N4 Nebler nur
B-Zulassung besitzen, ist ebenfalls nicht sicher gestellt ob sie überhaupt die Anbaulage und Leuchteigenschaften zur Genehmigung als
RL lt. ECE-R87 erfüllen würden
(Oder hat dein strenger TÜV-Prüfer ein teures Lichttechnisches Gutachten im Prüfinstitut machen lassen? ... Unwarscheinlich)
Nur so am Rande, die Nebler des neuen Polos können all diese 3 Sachen (Nebel, TFL, Abbiege) ... wenn du mal die Chance hast dir die Leuchten anzusehen, wirst du fesstellen dass diese Werksseitig eine
B, RL und
K Zulassung besitzen

Das ganze mit serienmäsige Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht wurde meines wissens nur in Österreich Anhand einer Ausnahmeverordnung erlaubt.
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So, nun noch was zum TOPIC, die genauen Geldsätze für fahren mit Nebelscheinwerfer
:
TBNR 117142
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer. ( B - 1 ) 10,00€
§ 17 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 73 BKat
TBNR 117143
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer und gefährdeten dadurch andere. ( B - 1 ) 15,00€
§ 17 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 73.1 BKat; § 19 OWiG
TBNR 117144
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer. Es kam zum Unfall. ( B - 1 ) 35,00€
§ 17 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 73.2 BKat; § 19 OWiG
"Wenns'd den Baum siehst, in den du rein fährst, hast untersteuern.
Wenns'd ihn nur hörst, hast übersteuern"
Walter Röhrl