Hallo,
bin gerade aus dem Urlaub zurückgekommen und musste dann leider von meiner Mutter hören, dass sie einen Unfall mit meinem Polo hatte. War ein Auffahrunfall ins Heck an einer Ampel, sie sagte von außen sieht man nichts wenn man es nicht weiß. Der Gutachter erfasste den Schaden und kam auf einen Reparaturbetrag von 3900€. Die Wertminderung soll bei 1200€ liegen. Das das Auto noch keine 4Wochen alt und noch nicht mal 500km gewegt worden ist müsste ich doch Anspruchauf einen Neuwagen haben oder irre ich mich. Das Problem ist nur das der 9n3 ja nicht mehr gebaut wird. Morgen ist ein Gespräch mit dem Anwalt geplant und ich bin gespannt was da rauskommt. Nach diesem Unfall ist das Auto ja definitiv ein Unfallwagen und ein Auto das 4 Wochen alt ist schon so zu bezeichnen ist doch beschissen.
Was würdet ihr in dieser Siutation machen?
Eher diesen Wagen reparieren lassen oder auf eine Neuwagen bestehen. Ich bevorzuge eigentlich letzeres. Wenn der Neuwagen von der gegenrischen Versicherung gebilligt wird wird von dieser dann der der Listenpreis gezahlt oder den Preis den ich mit meinem Händler ausgehandelt habe?Und wie läuft das mit der Nutzungsenschädigung?
Wenn ich wirklich eine neuen bestellen würde müsste die gegnerische Versicherung für die Zeit bis ich meine Neuen habe zahlen?
Würde mich über Antwort freuen
Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Kaufberatung, Garantien, usw.
Alles was sonst nirgendwo anders rein passt
Unfall mit Neuwagen-Was tun??
seit 01.02.10 Polo V 1,2 TSI, Highline, candy-weiß, RNS510, Tagfahrlicht, Licht und Sichtpaket, Diebstahlwarnanlage, Tempomat, abgedunkelte Schreiben, Entfall der Embleme......
Passat CC 2.0 TDI DSG, mocca-anthrazit perleeffekt, Klimasitze, MFA Premium, Lane Assistent, Xenon-Scheinwerfer, NSW, getönte Scheiben, DWA Plus, Dekoreinlagen Aluminum gebürstet, MFL usw. .....
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Fahrzeuge:
Polo 6R Highline
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Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Wieso solltest du einen Anspruch auf einen neuen Wagen haben, nur weil der wenig Kilometer runterhat?
Dann mach ich das demnächst auch ... kauf mir ein neues Auto, Farbe gefällt mir nicht -> drauffahren lassen, neuen aussuchen, ich glaubso einfach geht das nicht.
Ist deine Mutter überhaupt als Zweitfahrer eingetragen?
Dann mach ich das demnächst auch ... kauf mir ein neues Auto, Farbe gefällt mir nicht -> drauffahren lassen, neuen aussuchen, ich glaubso einfach geht das nicht.
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Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Solang man es nicht selbst schuld war kann man sich doch alles von der gegnerischen Versicherung in Orig. Zustand reparieren lassen. Also verbeulte Schürze->neue Schürze. Wenn die Teile ausgetauscht sind, dürfte ja nichts mehr vom Unfall zu bemerken sein. Außer, die Karosse hat sich verzogen, dann wärs ja quasi ein totalschaden, oder?
Fahrzeuge:
Polo 9N3 United
Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
ich hätte Anspruch eine Neuwagen weil er weniger als 4 OWchen zugelaassen ist, weil er weniger als 500km auf dem tacho hat und weil es ein relativ großer Schaden ist. Möchte doch nicht mit einem Unfallwagen rumfahren, wenn das Auto noch nicht mal 4 Wochen alst ist.
Ja es wird alles von gegenrischne Versicherung bezahlt , das ist ja logisch wäre ja sont der supergau. Es geht nur darum, dass ich dann einen Unfallwagen besitze den ich später dann auch für weniger verkaufen kann und ich finde, wenn das Auto noch nicht mal 4 Wochen alt ist dann mit einen sog. Unfallwagen rumfahren zu müssen ist das schon unzumutbar.
Natürlich ist meine Mutter eintragen. Der Wagen ist auf meine Vater zugelassen. Wenn sie nicht eintragen wäre, hätte sie das Auto ja logischerweise nicht benutzt
Ja es wird alles von gegenrischne Versicherung bezahlt , das ist ja logisch wäre ja sont der supergau. Es geht nur darum, dass ich dann einen Unfallwagen besitze den ich später dann auch für weniger verkaufen kann und ich finde, wenn das Auto noch nicht mal 4 Wochen alt ist dann mit einen sog. Unfallwagen rumfahren zu müssen ist das schon unzumutbar.
Natürlich ist meine Mutter eintragen. Der Wagen ist auf meine Vater zugelassen. Wenn sie nicht eintragen wäre, hätte sie das Auto ja logischerweise nicht benutzt

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Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Quelle: http://www.verkehrsanwalt-nuernberg.de
Unfall mit Neuwagen – Anspruch auf Neuwagen?
Dank der „Abwrackprämie“ bewegen sich auf deutschen Straßen derzeit so viele Neufahrzeuge wie noch nie. Zwangsläufig steigen auch die Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Neufahrzeugen. Als Neuwagenbesitzer ärgern Sie sich ganz besonders. Der gerade neu erworbene, kürzlich zugelassene und nur wenige Kilometer gefahrene PKW muss schon wieder in die Werkstatt und ist mit einem Unfallschaden behaftet.
In dem Moment stellen Sie sich als Geschädigter die Frage, ob Sie sich von der Versicherung des Unfallverursachers denn überhaupt auf eine Reparatur verweisen lassen müssen oder ob Sie nicht sogar ein Anspruch auf einen Neuwagen haben.
Tatsächlich kommt unter gewissen Voraussetzungen ein solcher Ersatzanspruch in Betracht. Der Anspruch auf einen Neuwagen besteht dann, wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, ein repariertes Fahrzeug zu benutzen. Die Rechtsprechung hat dabei folgende Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Reparatur ausscheidet:
(1) Fahrleistung unter 1000 km,
(2) Zulassungszeit maximal ein Monat,
(3) erhebliche Beschädigung.
Während die ersten beiden Kriterien unproblematisch sind, da sich sowohl die Fahrleistung als auch die Zulassungszeit im Handumdrehen nachweisen lassen, führt der Punkt der „erheblichen“ Beschädigung zu Meinungsverschiedenheiten. Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte geht hier zum Teil auseinander.
Von einer Zumutbarkeit der Weiternutzung wird dann ausgegangen, wenn an dem Fahrzeug nur solche Teile betroffen sind, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt wird.
Geklärt ist damit aber nicht, wann die Grenze zu einem erheblichen Schaden überschritten ist. Von einer erheblichen Beschädigung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn bei der Reparatur Schweiß- und Richtarbeiten tragender Teile durchgeführt werden müssen. Kann Ihr Fahrzeug allein durch den Austausch von Blechteilen instand gesetzt werden, liegt kein erheblicher Schaden vor. Teilweise stellt die Rechtsprechung, so z.B. das OLG Celle, noch höhere Anforderungen an die Erheblichkeit des Schadens, und fordert einen wesentliche Schädigungen an Karosserie und/oder Fahrwerk. Dagegen wird anderweitig bereits ein einzuschweißendes Heckabschlussblech als erheblicher Schaden anerkannt, da es sich um ein tragendes Teil handelt, nur bei sorgfältigster Reparatur von einer vollständigen Behebung ausgegangen werden kann und für den Geschädigten ein gewisser Unsicherheitsfaktor bestehen bleibt, dass das Fahrzeug nicht wieder in den vom Hersteller gefertigten Zustand versetzt wird.
Als weiteres maßgebliches Kriterium wird die Gefährdung bzw. der Verlust der Herstellergarantie angesehen, die auf Grund durchzuführende Schweißarbeiten und des deshalb zu entfernenden werksseitigen Korrosionsschutzes entfällt, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt nach dem Unfall seine Einstandpflicht für diesen Fall verbindlich an. In engen Grenzen kann sogar ein Anspruch auf einen Neuwagenersatz bestehen, wenn das Fahrzeug eine Laufleistung bis zu 3000 km aufweist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3.11.1981 drei Kriterien aufgestellt, wonach der frühere Zustand durch eine Reparatur auch annähernd nicht wiederhergestellt wird, wenn
(1) sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt, oder
(2) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Fahrzeug zurückbleiben (verzogene Türen, Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder,
(3) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt alsbald nach dem Unfall seine Einstandspflicht für diesen Fall verbindlich an.
Werden Sie mit Ihrem Neuwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, haben Sie einen Anspruch auf einen Neuwagen, wenn
- Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist,
- das Fahrzeug nicht länger als einen Monat zugelassen ist, und
- ein erheblicher Schaden entstanden ist.
Lassen Sie sich beraten, welche Ansprüche Sie haben und überlassen Sie das „Schadensmanagement“ auf keinen Fall der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese handelt grundsätzlich nur in ihrem eigenen Interesse, nämlich Geld zu sparen.
Ist der Verursacher für den Unfall voll verantwortlich, entstehen Ihnen keine Kosten. Wenn Sie unsicher sind, ob die Kosten zu 100% von der Gegenseite übernommen werden, fragen Sie zunächst unverbindlich bei uns an. Wir teilen Ihnen dann mit, ob die Gegenseite für sämtliche Kosten aufkommen muss.
Unfall mit Neuwagen – Anspruch auf Neuwagen?
Dank der „Abwrackprämie“ bewegen sich auf deutschen Straßen derzeit so viele Neufahrzeuge wie noch nie. Zwangsläufig steigen auch die Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Neufahrzeugen. Als Neuwagenbesitzer ärgern Sie sich ganz besonders. Der gerade neu erworbene, kürzlich zugelassene und nur wenige Kilometer gefahrene PKW muss schon wieder in die Werkstatt und ist mit einem Unfallschaden behaftet.
In dem Moment stellen Sie sich als Geschädigter die Frage, ob Sie sich von der Versicherung des Unfallverursachers denn überhaupt auf eine Reparatur verweisen lassen müssen oder ob Sie nicht sogar ein Anspruch auf einen Neuwagen haben.
Tatsächlich kommt unter gewissen Voraussetzungen ein solcher Ersatzanspruch in Betracht. Der Anspruch auf einen Neuwagen besteht dann, wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, ein repariertes Fahrzeug zu benutzen. Die Rechtsprechung hat dabei folgende Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Reparatur ausscheidet:
(1) Fahrleistung unter 1000 km,
(2) Zulassungszeit maximal ein Monat,
(3) erhebliche Beschädigung.
Während die ersten beiden Kriterien unproblematisch sind, da sich sowohl die Fahrleistung als auch die Zulassungszeit im Handumdrehen nachweisen lassen, führt der Punkt der „erheblichen“ Beschädigung zu Meinungsverschiedenheiten. Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte geht hier zum Teil auseinander.
Von einer Zumutbarkeit der Weiternutzung wird dann ausgegangen, wenn an dem Fahrzeug nur solche Teile betroffen sind, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt wird.
Geklärt ist damit aber nicht, wann die Grenze zu einem erheblichen Schaden überschritten ist. Von einer erheblichen Beschädigung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn bei der Reparatur Schweiß- und Richtarbeiten tragender Teile durchgeführt werden müssen. Kann Ihr Fahrzeug allein durch den Austausch von Blechteilen instand gesetzt werden, liegt kein erheblicher Schaden vor. Teilweise stellt die Rechtsprechung, so z.B. das OLG Celle, noch höhere Anforderungen an die Erheblichkeit des Schadens, und fordert einen wesentliche Schädigungen an Karosserie und/oder Fahrwerk. Dagegen wird anderweitig bereits ein einzuschweißendes Heckabschlussblech als erheblicher Schaden anerkannt, da es sich um ein tragendes Teil handelt, nur bei sorgfältigster Reparatur von einer vollständigen Behebung ausgegangen werden kann und für den Geschädigten ein gewisser Unsicherheitsfaktor bestehen bleibt, dass das Fahrzeug nicht wieder in den vom Hersteller gefertigten Zustand versetzt wird.
Als weiteres maßgebliches Kriterium wird die Gefährdung bzw. der Verlust der Herstellergarantie angesehen, die auf Grund durchzuführende Schweißarbeiten und des deshalb zu entfernenden werksseitigen Korrosionsschutzes entfällt, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt nach dem Unfall seine Einstandpflicht für diesen Fall verbindlich an. In engen Grenzen kann sogar ein Anspruch auf einen Neuwagenersatz bestehen, wenn das Fahrzeug eine Laufleistung bis zu 3000 km aufweist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3.11.1981 drei Kriterien aufgestellt, wonach der frühere Zustand durch eine Reparatur auch annähernd nicht wiederhergestellt wird, wenn
(1) sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt, oder
(2) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Fahrzeug zurückbleiben (verzogene Türen, Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder,
(3) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt alsbald nach dem Unfall seine Einstandspflicht für diesen Fall verbindlich an.
Werden Sie mit Ihrem Neuwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, haben Sie einen Anspruch auf einen Neuwagen, wenn
- Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist,
- das Fahrzeug nicht länger als einen Monat zugelassen ist, und
- ein erheblicher Schaden entstanden ist.
Lassen Sie sich beraten, welche Ansprüche Sie haben und überlassen Sie das „Schadensmanagement“ auf keinen Fall der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese handelt grundsätzlich nur in ihrem eigenen Interesse, nämlich Geld zu sparen.
Ist der Verursacher für den Unfall voll verantwortlich, entstehen Ihnen keine Kosten. Wenn Sie unsicher sind, ob die Kosten zu 100% von der Gegenseite übernommen werden, fragen Sie zunächst unverbindlich bei uns an. Wir teilen Ihnen dann mit, ob die Gegenseite für sämtliche Kosten aufkommen muss.

1. Treffen in Regensburg
Erster Crosspolo hier mit 18 Zoll und GTI-Anlage....
Der Cross-Polo, der schönste Polo aller Zeiten .....

Fahrzeuge:
Volkswagen Golf
Mercedes-Benz S211 (E 280 T)
Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Schaden beläuft sich auf 4700€ brutto. Dazu würde ich den Nutzungsausfall sowie eine Wertimnderung von 1200€ bekommen.
Könnte auch einen neuen 6R bestellen, bloß stellt sich mir die Frage ob ich dann akzeptieren muss das ich für die Finanzierung statt 0,9% nun 2,9% zahlen muss, oder muss diese Differenz die gegnerische Verischerung übernehmen, weil ich ja so entschädigt werden muss als ob der Unfall nicht passiert wäre.
Könnte auch einen neuen 6R bestellen, bloß stellt sich mir die Frage ob ich dann akzeptieren muss das ich für die Finanzierung statt 0,9% nun 2,9% zahlen muss, oder muss diese Differenz die gegnerische Verischerung übernehmen, weil ich ja so entschädigt werden muss als ob der Unfall nicht passiert wäre.
seit 01.02.10 Polo V 1,2 TSI, Highline, candy-weiß, RNS510, Tagfahrlicht, Licht und Sichtpaket, Diebstahlwarnanlage, Tempomat, abgedunkelte Schreiben, Entfall der Embleme......
Passat CC 2.0 TDI DSG, mocca-anthrazit perleeffekt, Klimasitze, MFA Premium, Lane Assistent, Xenon-Scheinwerfer, NSW, getönte Scheiben, DWA Plus, Dekoreinlagen Aluminum gebürstet, MFL usw. .....
Passat CC 2.0 TDI DSG, mocca-anthrazit perleeffekt, Klimasitze, MFA Premium, Lane Assistent, Xenon-Scheinwerfer, NSW, getönte Scheiben, DWA Plus, Dekoreinlagen Aluminum gebürstet, MFL usw. .....

Fahrzeuge:
Polo 6R Highline
Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
neuwagenregelung nehmen oder jetzigen reparieren lassen?
seit 01.02.10 Polo V 1,2 TSI, Highline, candy-weiß, RNS510, Tagfahrlicht, Licht und Sichtpaket, Diebstahlwarnanlage, Tempomat, abgedunkelte Schreiben, Entfall der Embleme......
Passat CC 2.0 TDI DSG, mocca-anthrazit perleeffekt, Klimasitze, MFA Premium, Lane Assistent, Xenon-Scheinwerfer, NSW, getönte Scheiben, DWA Plus, Dekoreinlagen Aluminum gebürstet, MFL usw. .....
Passat CC 2.0 TDI DSG, mocca-anthrazit perleeffekt, Klimasitze, MFA Premium, Lane Assistent, Xenon-Scheinwerfer, NSW, getönte Scheiben, DWA Plus, Dekoreinlagen Aluminum gebürstet, MFL usw. .....

Fahrzeuge:
Polo 6R Highline
Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Hallo!
Ich würde einen neuen Polo nehmen.
Bei einem Wiederverkauf bekommst du für das neue Modell sicher was mehr wie für einen 9N3 gleichen Baujahres.
Ausserdem weist du nie wie sich so ein Unfallschaden entwickelt.
Wurde alles entdeckt?
Wurde die Reparatur vernünftig durchgeführt? Oder rostet das Auto nach 3 Jahren?
Du fährst immer einen Unfallwagen und musst das auch beim Verkauf angeben.
Ich würde zusehen das ich das Geld bekomme und warten bis es deinen Wunschmotor für den neuen gibt.
Ich würde einen neuen Polo nehmen.
Bei einem Wiederverkauf bekommst du für das neue Modell sicher was mehr wie für einen 9N3 gleichen Baujahres.
Ausserdem weist du nie wie sich so ein Unfallschaden entwickelt.
Wurde alles entdeckt?
Wurde die Reparatur vernünftig durchgeführt? Oder rostet das Auto nach 3 Jahren?
Du fährst immer einen Unfallwagen und musst das auch beim Verkauf angeben.
Ich würde zusehen das ich das Geld bekomme und warten bis es deinen Wunschmotor für den neuen gibt.
Fahrzeuge:
Polo 9N3 Comfortline
Re: Unfall mit Neuwagen-Was tun??
Mein Anwalt rät mir das Auto reparieren zu lassen. Erstens wenn ich die Neuwagenregelung in Anspruch nehme und die Versicherung des Gegerns nicht mit dem Anspruch meinerseits einverstanden ist, könnte ich meinen 9n3 selbst veräußern und könnte dann einen neuen bestellen, aber ich müsste erstmal die Differenz zwischen Restwert des alten und des neuen Selbst bezahlen, was ich aber nicht kann. Ich kann es dann einklagen, vorschießen müsste ich es trotzdem. Zweitens würde eine 4-5 monatige Lieferzeit auf mich zukommen und in dieser Zeit müsste ich dann einen Mietwagen nehmen. Dafür müsste ich laut Anwalt auch eine Nutzungsentschädigung bekommen, aber diese müsste ich dann auch einklagen und somit müsste ich das Geld für den Mietwagen auch noch vorschießen. Und wie man weiß dauert ein Gerichtsverfahren sehr lange.
Das Auto würde ja in einer Fachwerkstatt auf höchsten Niveau repariert. Ein Gutachter hat den ganzen Schaden beziffert und laut meinem Anwalt bekomme ich ich ja auch eine Wertminderung von 1200€ ausbezahlt und eine Nutzungsentschädigung von ca. 800€, also zusammen 2000€. Mein Anwalt meinte, wenn cih das Fahrzeug sowieso länger als 5-6Jahre fahren möchte, dann wäre die Reparatur das beste, da dann der Wertverlsut nicht mehr so groß ist und zudem bekomme ich ja auch eine Wertminderung.
Eine scheiß Situation. Wenn ich ihn reparieren lasse, dann sieht er danach auch wieder aus wie, hatte zwar diesen Unfall, und wenn ich ihn dann nach 6Jahren verkaufen möchte und kann mit dem gutachten und der Rechnung alles klar darlegen wird dies auch nicht mehr so schlimm sein, als wenn ich das Fahrzeug schon nach 2 Jahren wieder verkauf hätte.
Egal wie man sich entscheidet, es ist beides blöd. So wie es jetzt aussieht läuft es eher auf eine Reparatur hinaus.
Zudem muss man bedeken das bei den ersten 6R auch Fehler in Verarbeitung usw. auftreten könne, deswegen sind Fahrzeuge die aus erster Produktion sind wneiger gefrgat, als solche die dann erst 2Jahre später produziert wurde. Bei den letzten 9n3 weiß man das sie ausgereift sind und keine Verbarbeitungsfehler mehr haben, deswegen denke ich das das nicht so eine große Rolle spielen wird wenn das Auto in 6Jahren oder so verkauft werden soll.
Das Auto würde ja in einer Fachwerkstatt auf höchsten Niveau repariert. Ein Gutachter hat den ganzen Schaden beziffert und laut meinem Anwalt bekomme ich ich ja auch eine Wertminderung von 1200€ ausbezahlt und eine Nutzungsentschädigung von ca. 800€, also zusammen 2000€. Mein Anwalt meinte, wenn cih das Fahrzeug sowieso länger als 5-6Jahre fahren möchte, dann wäre die Reparatur das beste, da dann der Wertverlsut nicht mehr so groß ist und zudem bekomme ich ja auch eine Wertminderung.
Eine scheiß Situation. Wenn ich ihn reparieren lasse, dann sieht er danach auch wieder aus wie, hatte zwar diesen Unfall, und wenn ich ihn dann nach 6Jahren verkaufen möchte und kann mit dem gutachten und der Rechnung alles klar darlegen wird dies auch nicht mehr so schlimm sein, als wenn ich das Fahrzeug schon nach 2 Jahren wieder verkauf hätte.
Egal wie man sich entscheidet, es ist beides blöd. So wie es jetzt aussieht läuft es eher auf eine Reparatur hinaus.
Zudem muss man bedeken das bei den ersten 6R auch Fehler in Verarbeitung usw. auftreten könne, deswegen sind Fahrzeuge die aus erster Produktion sind wneiger gefrgat, als solche die dann erst 2Jahre später produziert wurde. Bei den letzten 9n3 weiß man das sie ausgereift sind und keine Verbarbeitungsfehler mehr haben, deswegen denke ich das das nicht so eine große Rolle spielen wird wenn das Auto in 6Jahren oder so verkauft werden soll.
seit 01.02.10 Polo V 1,2 TSI, Highline, candy-weiß, RNS510, Tagfahrlicht, Licht und Sichtpaket, Diebstahlwarnanlage, Tempomat, abgedunkelte Schreiben, Entfall der Embleme......
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