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Laut Punkt 4 auf der zweiten Seite ("Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 FZV sind:" dürfe der Originaleindruck durch zusätzliche Bauteile nicht beeinträchtigt werden. Allerdings steht weiter unten (Seite 4 in der pdf) unter Punkt 3.2.2.2. Fahrwerk, dass nur Originalteile bzw. nur Originalersatzteile oder auch zulässige Ersatzteile verbaut werden dürfen (so, wie helgemania es ja auch schon gesagt hat - wollte es nur nochmal mit handfesten Beweisen bestätigen

Wenn du den Prüfer kennst, würde ich - sofern er überhaupt was sagt - auf den ersten von mir geposteten Punkt verweisen und den Hobel bei Prüfung nicht ganz runter lassen.

Denn eigentlich ist die Verordnung relativ eindeutig. Du dürftest es eigentlich nicht. Kommt jetzt auf dein Verhandlungsgeschick an, wieviel Wert du (und der Prüfer) auf einzelne Punkte der Richtlinie legst.
