ich habe mal Google ein wenig benutzt und dabei einiges recherchiert:
Tagfahrlicht (allgemein):
Hier die ECE 87:Unter diesem Begriff ist in Deutschland ausschließlich die Verwendung von eigenen Tagfahrlichtlampen gemäß ECE 87 zu verstehen, wie sie z.B. von der Firma Hella teils als Serienausstattungsgerät oder als nachträglich einzubauende Lampen angeboten werden.
http://www.kraftfahrzeugtechniker.at/fi ... ECER87.pdf
Die ECE 87 erlaubt eine Toleranz in der Leuchtstärke für Abblendlicht, unter diesen Toleranzwert darf nicht reduziert werden. Die Grundlage für die Toleranz ist der allgemeine Zustand des Scheinwerfers, insbesondere des Scheinwerferglases und des Reflektors.
Eintragung möglich?:
Dazu gibt es diese zwei Beispiele:
http://www.daylightrunninglights.com/TUEV_Fernlicht.pdf
und für Abblendlicht:
http://www.daylightrunninglights.com/TU ... dlicht.pdf
Ist theoretisch möglich, aber es gibt wohl vom Tüf folgendes schreiben, welches an alle Tüf-Prüfer gegangen ist:
Wir verfügen über ein Schreiben der TÜV-Zentrale in Köln, welches an alle TÜV-Prüfstellen in Deutschland gerichtet ist:
Tagfahrleuchten bedürfen einer Genehmigung nach den Bedingungen der ECE-Regelung 87. Ein österreichischer Hersteller (Fa. O. Salm) bietet Bausätze an, mit denen die Stromaufnahme der Scheinwerfer für Abblendlicht oder für Fernlicht reduziert werden kann,
um diese dann als Tagfahrleuchten zu verwenden. Derartige Umbauten können trotz anderslautender Aussagen des Herstellers auf seiner Internetseite nicht positiv begutachtet werden.
Bezüglich Ihrer Frage nach Prüfungen zum Zweck der Bauartgenehmigung können Sie sich gern an Herrn Zimmermann der TÜV Fahrzeug- Lichttechnik GmbH wenden.
Zu den Nebellampen:
Ich hoffe es bringt etwas Klarheit ins Thema.§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in §50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
Gruß
Sebastian