Wieso sollten die Scheinwerfer vom 7er nicht gehen? Steht doch drin in deinen Paragraphen!

Die Nebelscheinwerfer kann ich dann auch noch einbauen...
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
Oha das hab ich glatt überlesen oO Joa dann scheinen die auch unter diese Regelung zu fallen.
Hier im Forum gibt es ja auch einen Edition Eight Polo bei dem sie es geschafft haben die Eos-Scheinwerfer legal einzubauen, also scheint es schon Wege zu geben.
Es fahren ja auch 4er Golf mit 5er BMW Scheinwerfern und ein Seat Leon mit A4 Scheinwerfern rum. Mir ist aber gerade noch was in dem §22a aufgefallen, deswegen habe ich den halben Post hier wieder gelöscht

siehe unten.
@VWFreak
Jetzt weiß ich auch worauf du hinaus willst, das eine Zulassung nach §22a also zusätzlich zu der von §22 vorhanden sein muss.
Ich hab das ganze Ding jetzt nochmals gewälzt und in §22a Abs 1a steht tatsächlich genau das drin: (1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Was ja quasi bedeutet das dieser Teil zusätzlich zum §22a gelten muss. Und in genau diesem Teil ist auch die Möglichkeit gegeben, den Einsatzbereich auf Fahrzeuge einer bestimmten Art zu begrenzen, Tatsache.
Also kann man tatsächlich nicht pauschal sagen das die Dinger im Polo oder jedem anderen Fahrzeug zugelassen sind ohne das Gutachten zu kennen.
Es ist theoretisch möglich das sie legal sind, da die Begrenzung der Zulassung auf Fahrzeuge einer bestimmten Art ja nur als Option vorhanden ist und keine Pflichtkennzeichnung. Aber genausogut ist es möglich das sie nur für den 3er BMW erlaubt sind.
Frontscheinwerfer haben wahrscheinlich immer so eine Eingrenzung, da die ja nicht ohne weiteres in eine andere Front integrierbar sind. Aber wenn es ordentlich gemacht ist kann es durch das vorhandene E-Prüfzeichen anscheinend relativ problemlos (Polo mit Eos-Scheinwerfern und Golf 4 mit 5er BMW Scheinwerfern) gemacht werden.
Was mich jetzt ärgert:
1. Das der TÜV mir offensichtlich Quark erzählt hat, man kann bei einem Bauteil das in Paragraph §22a auftaucht nicht pauschal davon ausgehen das es an allen Fahrzeugen in dieser Verwendungsform zugelassen ist.
2. Das ich den Absatz 1a bisher übersehen habe oO Da hätten wir uns die ganze Diskussion ja sparen können.
Fazit: Es scheint möglich zu sein Teile die in §22a auftauchen pauschal für alle Fahrzeuge in der gegebenen Verwendungsform zuzulassen, da die Begrenzung auf eine Fahrzeugart nur eine Option ist und es ja Tagfahrleuchten, Nebelscheinwerfer, Fernlicht und Positionsleuchten zum Nachrüsten gibt welche (bei korrektem Anbau) nicht auf bestimmte Modelle begrenzt sind.
Allerdings ist es genauso möglich die Zulassung zu begrenzen wenn man das für richtig hält.
Also ist es durchaus denkbar das die Kennzeichenleuchten von BMW nur für den 3er zugelassen sind und an allen anderen Fahrzeugen verboten. Das Gegenteil ist nur mit den entsprechenden Prüfungsunterlagen zu beweisen. Solange die nicht vorliegen muss man wohl von beiden Möglichkeiten ausgehen.
Ich fahre aber trotzdem mit den BMW-Leuchten weiter auch wenn sie evtl. nicht legal sind. Das ein Polizist diesen Sachverhalt hier kennt bezweifle ich und evtl. taucht ja irgendwann mal dieser Prüfbericht zu den Lichtern auf mit dem wir die Sache endgültig klären können
Grüße,
Largorn
Allradantrieb bedeutet, dass man dort stecken bleibt, wo der Abschleppwagen nicht hinkommt.